Wenn der Vertrag noch läuft, gilt in der Regel folgendes:
a) Kündigung war ohnehin beabsichtigt
Wenn ohnehin eine Kündigung beabsichtigt ist, dann macht es stets Sinn, über die alternative oder zusätzliche Erklärung eines Widerspruches nachzudenken, um das Auszahlungsergebnis zu verbessern. Wird gleichzeitig gekündigt und widersprochen, dann wird die Versicherung nach unseren Erfahrungen meist nur den üblichen Kündigungswert auszahlen. Über die Differenz zum in allen von uns bislang geprüften Fällen höheren Widerspruchswert muß dann meist gestritten werden. Im schlechtesten Fall bleibt es beim Kündigungswert, den man ohnehin erhalten hätte, wenn man auf den zusätzlichen Widerspruch verzichtet hätte. Im günstigen Fall (gut 80 % unserer Fälle) kommt ein teils deutlicher Nachschlag heraus.
b) Man ist sich unsicher, ob der Vertrag beendet werden soll
Hier sind ein paar Vorüberlegungen notwendig. Vor allem ist zu überlegen, ob man den eventuell mitversicherten Zusatzschutz (eine Todesfallabsicherung oder manchmal eine Berufsunfähigkeitsabsicherung) entbehren oder anderweitig absichern kann. Wer krank ist und am Rande einer Berufsunfähigkeit steht, wird eine solche Versicherung meist nicht anderweitig abschließen können. Eine solche Konstellation kann im Einzelfall dringend dafür sprechen, den Vertrag nicht anzutasten.
Ansonsten sind diverse Überlegungen abzuwägen, dazu gehören die Restlaufzeit des Vertrages, der Garantiezins auf den Sparanteil des Vertrages, die alternative Verwendung oder Anlage des Geldes. Hier gibt es unzählige Konstellationen und Varianten. Wir besprechen gerne im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung die persönlich-individuelle Konstellation in Ihrem Fall mit Ihnen. Rufen Sie uns gerne an unter 0431-665620 oder nutzen unser Kontaktformular.